Abfindung fällt in den Zugewinn

Abfindungsansprüche aus einem abzuwickelnden Arbeitsverhältnis fallen regelmässig in den Zugewinnausgleich, so dass der jeweils andere Ehepartner vermögenstechnisch hälftig von der Abfindungszahlung des aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidenden Ehegatten profitiert OLG Saarbrücken 11.01.2022, AZ 6 UF 91/21)

 

Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Wohnungsüberlassung

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht (OLG Frankfurt a.M. v. 26.6.2020, 4 UF 176/19).

 

Er betreut, der entscheidet

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist öfters mit der Ausgestaltung der Umgangskontakte des berechtigten Elternteiles nicht einverstanden. Während der Dauer eines Umgangskontakts ist der sorgeberechtigte Elternteil nicht nur zur Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt. Er bestimmt ebenso den Ort an dem der Umgang stattfindet, d.h. den Aufenthaltsort des Kindes, sowie die konkrete Ausgestaltung des Umgangs (OLG Brandenburg v. 24.2.2020 – 13 UF 125/19)

 

Entzug der Sorge nur bei akutem Handlungsbedürfnis

Die im Rahmen des Entzuges der elterlichen Sorge besonders zu prüfende Verhältnismäßigkeit erfordert, dass von mehreren denkbaren Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nur diejenige erforderlich ist, die die geringste Beeinträchtigung der Beteiligten mit sich bringt. Insbesondere darf nicht die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, wenn zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung die Entziehung einzelner Sorgerechtsbereiche genügt. Dies wiederum erfordert, selbst für den Fall, dass der Elternteil in einem Sorgerechtsbereich als erziehungsungeeignet anzusehen ist, ein konkretes Handlungsbedürfnis vorliegen muss. Die Entziehung der elterlichen Sorge in Bereichen in denen kein konkretes Handlungsbedürfnis besteht, ist unverhältnismäßig. Reine Praktikabilitätserwägungen genügen hier nicht (OLG 16.04.2019).

 

Teilungsversteigerung während Trennung durchführbar

Jeder Ehegatte kann auch während der Trennungszeit jederzeit die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen. Die Einstellung der Teilungsversteigerung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Versteigerung entweder um eine Verfügung um das ganze Vermögen handeln würde oder aber dann, wenn der räumliche Schutzbereich der Ehe betroffen würde (OLG Jena 30.08.2018, 1 UF 38/18).

 

Gemeinsame Sorge für das Kind nur bei Konsens der Eltern

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen (OLG Brandenburg v 06.11.2018).

 

Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes auch bei Wechsel der Ausbildung

Hat ein volljähriges Kind mehrere Ausbildungen bereits angefangen, jedoch nicht abgeschlossen, kann dennoch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Elternteilen weiterhin bestehen. Maßgebend hierfür ist, ob von einer Ausbildungsobliegenheitsverletzung des volljährigen Kindes ausgegangen werden kann. Ist es aber so, dass das volljährige Kind aufgrund seines Alters oder seiner persönlichen Lebensverhältnisse sich noch in einer Orientierungsphase befindet, besteht auch nach mehreren Ausbildungswechseln grundsätzlich noch ein Unterhaltsanspruch (OLG Brandenburg v. 04.04.2017).

 

Kürzung des Kindesunterhaltes bei Übernahme von Wohnkosten

Der sich aus der amtlichen Tabelle ergebene Unterhaltsbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteiles kann reduziert werden, wenn der entsprechende Elternteil etwa die Wohnkosten eines Kindes übernimmt. Auch dann, wenn andere Kosten eines Kindes übernommen werden, wie etwa die Kosten der Musikschule, kann dieses die Bedarfsposition des minderjährigen Kindes reduzieren und zu einer Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrages des entsprechenden Elternteiles führen (AG Meschede v. 25.09.2017, Az.: 7 F 518/16).

 

Auflagen des Familiengerichts bei Medien-Nutzung der Kinder

Überlassen Eltern ihrem Kind ein digitales Gerät, wie ein Smartphone, zur dauerhaften Nutzung, stehen die Eltern in der Pflicht, die Nutzung des Gerätes zu beaufsichtigen. Nutzen Kinder einen Messenger-Dienst, wie etwa WhatsApp, trifft die Eltern die Pflicht, ihr Kind im Hinblick auf die Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes zu überwachen und zu begleiten (AG Bad Hersfeld v. 15.05.2017, Az: F 120/17). Besteht also durch die Nutzung der Applikation WhatsApp die Gefahr, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht einschreiten und entsprechende Auflagen erteilen.

 

Nutzungsentschädigung für eheliche Wohnung nach Trennung

Kommt es zur Trennung der Eheleute kann der ausziehende Partner von dem verbleibenden eine Nutzungsentschädigung verlangen, die Höhe richtet sich nach der üblichen Miete. Regelmäßig ist daher der hälftige fiktive Mietzinsbetrag zu zahlen. Nach der Scheidung stellt sich in dieser Form die Frage nach der Nutzungsentschädigung nicht. In diesem Fall ist auf Antrag ein Mietverhältnis zwischen den Ehegatten zu begründen, wenn die Eheleute Miteigentümer sind. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht daher regelmäßig nur für die Trennungszeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. (OLG Rostock v. 06.09.2016, Az: 10 UF 206/15).

 

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen sind bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens zu berücksichtigen

Trennungsunterhaltsansprüche orientieren sich an den bereinigten Einnahmen beider getrennter Ehepartner. Erbringt der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht unerhebliche Mehrarbeit oder auch Nacht- und Schichttätigkeiten, stellt sich die Frage, inwieweit diese bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen sind. Zunächst ist Mehrarbeit in einem geringeren Umfang von bis zu 10 % der Arbeitszeit grundsätzlich voll zu berücksichtigen. Ist die Mehrarbeit berufstypisch, wie bei einem Arzt, sind diese Einnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen, auch dann, wenn ein Rahmen von 10 % der regulären Arbeitszeit überschritten wird (OLG Frankfurt v. 26.07.2011, Az: 1 UF 3/11).

 

Erziehungseignung trotz Vorlebens streng islamischer Werte

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (Tragen etwa einer Vollverschleierung) kann sich nachteilig auf die Beurteilung der Erziehungseignung auswirken. Dennoch ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt, wenn andere Aspekte, wie etwa die Kontinuität der Lebensverhältnisse dieser nicht entgegenstehe (OLG Hamm v. 12.05.2017, Az: II 4 UF 94/16).

 

Trennungsunterhalt: Kein Trennungsunterhalt bei neuer Partnerschaft!

Zwar ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass sich eine Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB "verfestigt" hat.  Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung, ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von 2 Jahren möglich. (OLG Oldenburg v. 16.11.2016, Az: 4 UF 78/16)

 

Synergieeffekt

Nach Sinn und Zweck der Regelung zu den Synergieeffekten kann es allerdings nicht zu einer Kürzung des Selbstbehaltes kommen, wenn die Person, mit welcher der unterhaltsverpflichtete Elternteil zusammenlebt, selbst über keine Einnahmen verfügt. (OLG Thüringen v. 05.02.2016 , Az: 3 UF 14/16)

 

Sorgerechtsentzug bei Vernachlässigung des Umganges

Haben beide Elternteile das Sorgerecht inne und kommt es dennoch zu Kommunikationsproblemen der Eltern, so kann unter Umständen der Entzug des Sorgerechtes in Betracht kommen! Soweit ein Elternteil kein Interesse an dem Kind zeigt und dem Umgang nicht oder nur defizitär ausübt, so liegt keine hinreichende Erziehungseignung vor mit der Folge, dass das Sorgerecht zu entziehen ist! (Familiengericht Hannover v. 07.09.2015, Az: 614 F 843/15)

 

Umgangsrecht der Großeltern

Auch den Großeltern steht das Recht zu, mit ihren Enkeln einen regelmäßigen Umgang praktizieren zu dürfen. Dabei ist es nicht von Belang, wie das Verhältnis der Großeltern zu den Kindeseltern ausgestaltet ist. Lehnt der betreuende Elternteil den Umgang jedoch vehement ab, dann entscheiden manche Gerichte gegen ein Umgangsrecht, weil sie das Kind vor einem Loyalitätskonflikt schützen wollen. Diese Praxis ist rechtswidrig und verletzt die Großeltern in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Umgang! (Familiengericht Nienburg v.10.03.2015)

 

Betreuungsunterhalt der nicht-ehelichen Mutter auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus!

Regelmäßig endet der Unterhaltsanspruch der nicht-ehelichen Mutter nicht mit Vollendung des 3. Lebensjahres. Kommt es zu einer speziellen Belastung der Kindesmutter oder aber zum Erfordernis, der persönlichen Betreuung eines Kindes, etwa wegen einer Behinderung, besteht keine Erwerbspflicht. Dies führt dann zur ungekürzten Verlängerung des Anspruches auf Entrichtung von Betreuungsunterhalt. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich danach, über welches Einkommen sie vor der Geburt verfügt hat. (BGH v. 10.06.2015)

 

Trennung von Kind und Eltern nur bei ernsthafter Kindeswohlgefährdung

Der Entzug der elterlichen Sorge kommt  nur dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist.

Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechtes kommt der Entzug des Kindes nur dann in Betracht, wenn andere mildere Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen. (OLG Hamm, Az: II 6 UF 154/14)

 

Trennungsunterhalt bei Erkrankung des Kindes
Erkrankt ein eheliches Kind nach der Trennung der Eheleute und bedarf dieses Kind einer besonderen Betreuung, so steht dem betreuenden Elternteil ein unbefristeter Trennungsunterhaltsanspruch zu! Die Mutter etwa kann als betreuender Elternteil nicht darauf verwiesen werden, dass der Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen wäre - dies gilt auch für den nachehelichen Unterhalt. (Familiengericht Gifhorn v. 15.12.2014)

 

 

Lesetipp: Thomas Koch: Familienrecht, 2022, 384 S., ISBN:  978-3-756509-69-0