Anspruch des Unfallgeschädigten auf Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt

Der Geschädigte hat in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (OLG Düsseldorf 17.09.2019).

 

Zweimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss

Ein zweimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu entziehen (OVG NRW 17.02.2020).

 

Absehen von Verhängung eines Fahrverbots nach qualifiziertem Rotlichtverstoß

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase ist ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn auf dem durch das Rotlicht geschützten, gut überschaubaren Fußgängerüberweg kein Fußgänger zu sehen ist, der Fahrzeugführer zunächst vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage anhält und sodann aufgrund bloßer Unaufmerksamkeit mit geringer Geschwindigkeit anfährt, sodass die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung von Fußgängern äußerst gering ist (OLG Düsseldorf 30.08.2019).

 

Kein unmittelbarer Fahrerlaubnisentzug bei erstmaligem Führen eines Kfz  unter Cannabis- und Alkoholeinfluss durch einen Gelegenheitskonsumenten

 Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel auch dann nicht ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, wenn eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen hat. Auch in einem solchen Fall haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (OVG Münster 14. 11. 2019 – 16 B 638/19).

 

Manipuliertes Unfallgeschehen

Beruft sich der Kasko- oder Haftpflichtversicherer darauf, dass ein Unfallgeschehen manipuliert sei, kommen zunächst die allgemeinen Beweisregeln zum Tragen: das bedeutet, dass der Geschädigte, der etwa die gegnerische Haftpflichtversicherung oder aber seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, das äußere Unfallgeschehen beweisen muss. Die Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden: sehen die Unfallbeteiligten, also der Schädiger und der Geschädigte, etwa davon ab, dass ein Unfallgeschehen polizeilich aufgenommen wird, spricht dieses nicht für die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen trägt der Haftpflicht- oder Kaskoversicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit der Verletzung der Rechtsgüter einverstanden war. Diese materielle Verletzung der Darlegungs- und Beweislast darf durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden (OLG Frankfurt v. 08.04.2019, Az.: 23 U 112/17).

 

Kein Führerscheinentzug bei geringerem Schaden als von 2.000 

Regelmäßig kommt nach den strafrechtlichen Vorschriften der Entzug der Fahrerlaubnis etwa bei einer Unfallflucht nur in Betracht, wenn ein sogenannter bedeutender Schaden vorliegt. Durch die allgemeine Geldentwertung ist zwischenzeitlich der Schadensbetrag auf ca. 2.000,00 € angehoben worden, unter diesem Betrag ist der Entzug der Fahrerlaubnis auch bei Vorliegen eines erheblichen Verkehrsvergehens zweifelhaft (LG Darmstadt v. 01.02.2018, Az.: 3 Qs 27/18).

 

Verspätete Meldung gegenüber Kaskoversicherer führt zur Leistungsfreiheit

Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich die Obliegenheit, einen Versicherungsfall kurzfristig, regelmäßig innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Verletzt der Kraftfahrer diese Pflicht aus dem Kaskoversicherungsvertrag, liegt eine erhebliche Obliegenheitspflichtverletzung vor. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich vorsätzlich erfolgt. Die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung führt aber zur grundsätzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers. Dieser Leistungsfreiheit kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitspflichtverletzung (verspätete Meldung) keinen Einfluss auf die Feststellung eines Versicherungsfalles und auch nicht auf den Umfang der Leistungspflicht hatte. Diese wird regelmäßig dem Versicherungsnehmer nicht gelingen, sodass die verspätete Meldung eines Verkehrsunfalles im Rahmen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung häufig zur Leistungsfreiheit führen wird.

 

Abgasskandal: Anspruch auf Neufahrzeuglieferung!

Ein mit einer unzulässigen Abschaltsoftware für die Ermittlung der Emissionswerte versehenes Fahrzeug entspricht nicht dem vereinbarten Standard bei Abschluss des Kaufvertrages. Dieser Mangel führt nicht nur zu einem Mangelbeseitigungsanspruch! Außerdem besteht ein Anspruch auf Neulieferung eines Fahrzeuges aus der gleichen Serienproduktion, das nicht mit einer manipulierten Software ausgestattet ist (LG Braunschweig v. 18.08.2017).

 

Starkes Abbremsen kann Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Von einem Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB ist immer dann auszugehen, wenn durch ein verkehrswidriges Einwirken es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs kommt. Dabei setzt die Strafbarkeit voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung entweder des Lebens oder aber auch zu einer Gefährdung von Sachen mit bedeutendem Wert kommt. Anerkannt ist zwischenzeitlich, dass das willkürliche Abbremsen bei einer hohen Geschwindigkeit des Kraftfahrers mit dem Ziel, den nachfolgenden Verkehr zu einer Bremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereitung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei diesen Konstellationen regelmäßig wegen angeblich fehlender Fahreignung der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei (OLG Hamm v. 15.12.2015, Az: 5 RVS 139/15).

  

Keine psychologische Begutachtung bei einem Alkoholgehalt unter 1,6 Promille

Liegt eine erstmalige Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrers vor und geht mit einer Konzentration des Alkohols mit weniger als 1,6 Promille einher, so darf die Führerscheinstelle die Neuerteilung des Führerscheines nicht von der Beibringung eines Gutachtens abhängig machen (BVerWG v. 06.04.2017).

 

  

 

 

Lesetipp: Thomas Koch: Verkehrsrecht, 2021, 6. Aufl. 388 S., ISBN: 978-3-754142-79-0